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Personen im Ausland dürfen unter bestimmten Bedingungen Immobilien in der Schweiz kaufen.

Lex Koller und bilaterale Verträge

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) regelt, unter welchen Bedingungen Personen im Ausland Immobilien in der Schweiz kaufen dürfen. Im Grossen und Ganzen enthält dieses Gesetz hauptsätzlich folgende Bestimmungen:

Definition von Person im Ausland

Als Personen im Ausland gelten körperliche Personen, die kein Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen oder Gesellschaften, welche solchen Personen gehören.

EU- und EFTA-Bürger

Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) sind nicht mehr der Lex Koller unterworfen, wenn sie einen legalen Wohnsitz in der Schweiz haben. EU- und EFTA-Grenzgänger mit Grenzgängerbewilligung G können eine Zweitwohnung in der Nähe ihres Arbeitsortes kaufen.

Auslegungsrichtlinien der LFAIE, Änderung 1.10.2019, Kanton Genf

Nicht die Kategorie des Aufenthaltstitels ist für den Ausschluss entscheidend, sondern die Gründung des Wohnsitzes nach den Regeln des Zivilgesetzbuches, d.h. der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, einen dauerhaften "Interessenschwerpunkt" zu schaffen. Ein Aufenthalt zum Beispiel für eine Kur oder ein Studium stellt keinen Wohnsitz dar. Ebenso muss sich ein EU-EFTA-Staatsangehöriger tatsächlich in der Schweiz aufhalten; es reicht nicht aus, dass er im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Der Erwerb eines Zweitwohnsitzes (ausser für Grenzgänger) oder einer Ferienwohnung ist im Kanton Genf nicht erlaubt.

Bürger aus anderen Ländern

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung C können Immobilien kaufen, wenn sie auf ihre eigene Rechnung handeln und nicht mehr als ein Drittel der Finanzierung für den Immobilienkauf aus dem Ausland kommt.

Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung B können einen Hauptwohnsitz erwerben, in dem sie dauerhaft wohnen. Die oben erwähnten Auslegungsrichtlinien gelten auch für diese natürlichen Personen (Hauptwohnsitz, gesetzlicher und tatsächlicher Wohnsitz).

Alle Personen im Ausland, ungeachtet ihres Wohnsitzes und ihrer Nationalität, können Geschäftsimmobilien erwerben (Büro, Atelier, Lagerraum, Ladenlokal, usw.), die für eine geschäftliche Aktivität vorgesehen sind.

 

© Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin

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