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Rechtsgrundlagen

  • Grundbuchverordnung auf Bundesebene
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch
  • Kantonale Vorschriften betreffend das Grundbuch

Organisation

Die Organisation der Grundbuchämter, der Bezirke und der Verwaltungsaufsicht obliegt den Kantonen. Der Bund führt die Oberaufsicht. Einige Kantone haben ein Grundbuchamt pro Bezirk. Im Kanton Genf gibt es nur ein Grundbuchamt.

Im Allgemeinen

Art. 942 Zivilgesetzbuch

1.  Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
2. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.

Inhalt

Art. 945 Zivilgesetzbuch, Absatz 1

Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.

Grundbuchblatt

Auf dem Grundbuchblatt werden das Eigentum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die Anmerkungen und Vormerkungen eingetragen.Die Anmeldungen für die Eintragung im Grundbuch werden zuerst im Tagebuch eingeschrieben und danach durch den Grundbuchverwalter überprüft.

Eintragungen, Art. 967 Abs. 1 Zivilgesetzbuch

"Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind."

Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen.

Vormerkungen

Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete

Anmerkungen

Im Grundbuch können zum Beispiel angemerkt werden: gesetzicher Vertreter, Erbschaftsverwalter, Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Weitere Register im Grundbuchregister

  • Eigentümerregister
  • Gläubigerregister
  • Zusatzregister (Strassenregister, Gebäuderegister)

Grundbuchliche Verfügungen

Art. 965 Zivilgesetzbuch

Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.

Oeffentlichkeit

Art. 970 Zivilgesetzbuch

Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:

1.die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung
2.den Namen und die Identifikation des Eigentümers
3.die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.

Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.

Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

© Esther Lauber, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin